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.:: rechtliches.html |
Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2004 (AZ: 1 BvR
784/03)
Bedarf es, um die Selbstheilungskräfte eines Menschen durch
Handauflegen zu aktivieren einer Heilpraktikererlaubnis? Der
Beantwortung dieser zentralen Frage war eine jahrelange gerichtliche
Auseinandersetzung gefolgt, die ein Heiler bis zum
Bundesverfassungsgericht gebracht hatte.
Jetzt fällte das höchste deutsche Gericht sein Urteil.
Demgemäss ist keine bestandene Heilpraktikerprüfung
erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Heiler keine
Diagnosen stellt und schriftlich darauf hinweist, dass seine
Tätigkeit keine Arzt-Behandlung ersetzt.
Hierzu aus dem Urteil: ..."Die Forderung an den Beschwerdeführer,
eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine
solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der
Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem
erkennbaren Zusammenhang steht."...
..."Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die
Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass
er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch
einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch
entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden,
geschehen."...
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